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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 3 · Kommissionsgeschäft › § 395

§ 395

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

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