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Kapitel 1 · Handelsstand  ›  Abschnitt 2 · Handelsregister; Unternehmensregister › § 8

Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

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