Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
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Kapitel 2 · Reisefrachtvertrag › Abschnitt 5 · Schiffsgläubiger › § 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
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