In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
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Kapitel 3 · Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts › § 342g
Einzubeziehende Unternehmen
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