(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 10 · Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards › Abschnitt 3.4.5.6 · Prüfung — Unterabschnitt 4: Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle — Unterabschnitt 5: Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften — Unterabschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder › § 319b
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