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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 3 · Kommissionsgeschäft › § 399

§ 399

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

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