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HGB
Kapitel 1 · Handelsstand › Abschnitt 6 · Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge ›
§ 73
§ 73
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§ 65
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
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