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Kapitel 1 · Handelsstand  ›  Abschnitt 6 · Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 83

§ 83

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.

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