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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 3 · Kommissionsgeschäft › § 398

§ 398

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

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