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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 348

§ 348

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

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