Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Home› Commercial & Company Law› HGB
Kapitel 1 · Stückgutfrachtvertrag › § 501
Haftung für andere
←→ also move between §§