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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 361

§ 361

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.

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