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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 3 · Kommissionsgeschäft › § 389

§ 389

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.

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