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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 3 · Kommissionsgeschäft › § 403

§ 403

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

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