Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
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Kapitel 5 · Seehandel › Abschnitt 1 · Personen der Schifffahrt › § 476
Reeder
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Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.