Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Home› Commercial & Company Law› HGB
Kapitel 1 · Straf- und Bußgeldvorschriften › § 333a
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
←→ also move between §§