Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
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Kapitel 2 · Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft › § 114
Nichtigkeitsklage
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