(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.
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Kapitel 10 · Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards › Abschnitt 3.4.5.6 · Prüfung — Unterabschnitt 4: Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle — Unterabschnitt 5: Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften — Unterabschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder › § 324a
Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
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