Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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Kapitel 3 · Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten › § 126
Persönliche Haftung der Gesellschafter
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