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Kapitel 2 · Reisefrachtvertrag  ›  Abschnitt 6 · Verjährung › § 605

Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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