Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte › Abschnitt 4.1.2.3 · Frachtgeschäft — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Beförderung von Umzugsgut — Unterabschnitt 3: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln › § 452c
Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
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