Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.
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Kapitel 2 · Reisefrachtvertrag › Abschnitt 4.1.2.3 · Schiffsnotlagen — Unterabschnitt 1: Schiffszusammenstoß — Unterabschnitt 2: Bergung — Unterabschnitt 3: Große Haverei › § 593
Schiffsgläubigerrecht
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