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Kapitel 1 · Handelsstand  ›  Abschnitt 6 · Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 64

§ 64

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

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