Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
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Kapitel 2 · Reisefrachtvertrag › Abschnitt 3.1.2 · Schiffsüberlassungsverträge — Unterabschnitt 1: Schiffsmiete — Unterabschnitt 2: Zeitcharter › § 555
Sicherung der Rechte des Vermieters
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