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Kapitel 2 · Reisefrachtvertrag  ›  Abschnitt 3.1.2 · Schiffsüberlassungsverträge — Unterabschnitt 1: Schiffsmiete — Unterabschnitt 2: Zeitcharter › § 555

Sicherung der Rechte des Vermieters

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.

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