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Kapitel 1 · Stückgutfrachtvertrag › § 497

Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.

Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

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