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Kapitel 1 · Handelsstand  ›  Abschnitt 7 · Handelsvertreter › § 85

§ 85

Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

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