Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte › Abschnitt 4.1.2.3 · Frachtgeschäft — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Beförderung von Umzugsgut — Unterabschnitt 3: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln › § 432
Ersatz sonstiger Kosten
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