Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Home› Commercial & Company Law› HGB
Kapitel 4 · Handelsgeschäfte › Abschnitt 2 · Handelskauf › § 374
§ 374
←→ also move between §§