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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 2 · Handelskauf › § 374

§ 374

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

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