Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
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Kapitel 3 · Bewertungsvorschriften › Abschnitt 3.4 · Aufbewahrung und Vorlage — Unterabschnitt 4: Landesrecht › § 260
Vorlegung bei Auseinandersetzungen
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