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Kapitel 2 · Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß › § 340d

Fristengliederung

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

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