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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 353

§ 353

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

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