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Kapitel 1 · Handelsstand  ›  Abschnitt 5 · Prokura und Handlungsvollmacht › § 57

§ 57

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

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