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Kapitel 10 · Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards  ›  Abschnitt 3.4.5.6 · Prüfung — Unterabschnitt 4: Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle — Unterabschnitt 5: Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften — Unterabschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder › § 327a

Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

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