[eu]cite

Home› Commercial & Company Law› HGB

Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 5 · Speditionsgeschäft › § 463

Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

←→ also move between §§