Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.
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Kapitel 2 · Reisefrachtvertrag › Abschnitt 3.1.2 · Schiffsüberlassungsverträge — Unterabschnitt 1: Schiffsmiete — Unterabschnitt 2: Zeitcharter › § 562
Unterrichtungspflichten
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