Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Home› Commercial & Company Law› HGB
Kapitel 3 · Bewertungsvorschriften › Abschnitt 3.4 · Aufbewahrung und Vorlage — Unterabschnitt 4: Landesrecht › § 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
←→ also move between §§