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Kapitel 3 · Bewertungsvorschriften  ›  Abschnitt 3.4 · Aufbewahrung und Vorlage — Unterabschnitt 4: Landesrecht › § 263

Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

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