Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Home› Commercial & Company Law› HGB
Kapitel 4 · Handelsgeschäfte › Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 346
§ 346
←→ also move between §§