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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 346

§ 346

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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