Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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Kapitel 3 · Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten › § 127
Haftung des eintretenden Gesellschafters
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