[eu]cite

Home› Commercial & Company Law› HGB

Kapitel 1 · Stückgutfrachtvertrag › § 503

Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

←→ also move between §§