Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
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Kapitel 2 · Reisefrachtvertrag › Abschnitt 4.1.2.3 · Schiffsnotlagen — Unterabschnitt 1: Schiffszusammenstoß — Unterabschnitt 2: Bergung — Unterabschnitt 3: Große Haverei › § 573
Beteiligung eines Binnenschiffs
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