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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte  ›  Abschnitt 4.1.2.3 · Frachtgeschäft — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Beförderung von Umzugsgut — Unterabschnitt 3: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln › § 451f

Schadensanzeige

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, 1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, 2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

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