[eu]cite

Home› Commercial & Company Law› HGB

Kapitel 6 · Liquidation der Gesellschaft  ›  Abschnitt 2 · Kommanditgesellschaft › § 174

§ 174

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

←→ also move between §§