Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
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Kapitel 4 · Handelsgeschäfte › Abschnitt 4.1.2.3 · Frachtgeschäft — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Beförderung von Umzugsgut — Unterabschnitt 3: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln › § 426
Haftungsausschluß
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