Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Home› Commercial & Company Law› HGB
Kapitel 1 · Handelsstand › Abschnitt 5 · Prokura und Handlungsvollmacht › § 56
§ 56
←→ also move between §§