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Kapitel 1 · Handelsstand  ›  Abschnitt 5 · Prokura und Handlungsvollmacht › § 56

§ 56

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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