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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte  ›  Abschnitt 2.1.2.3 · Rechtsverletzungen — Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg — Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften — Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde › § 99

Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

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