(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht, 1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist, 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst, 3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist. In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 3.1.2.3.4.5 · Zwangsvollstreckung — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber — Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers — Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner — Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen › § 114
Originale von Werken
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