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Kapitel 1 · Urheberrecht  ›  Abschnitt 7 · Dauer des Urheberrechts › § 68

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

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