Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Home› Intellectual Property› UrhG
Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 7 · Dauer des Urheberrechts › § 68
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
←→ also move between §§