§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
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Kapitel 2 · Verwandte Schutzrechte › Abschnitt 7 · Schutz des Presseverlegers › § 87i
Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
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