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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte  ›  Abschnitt 2.1.2.3 · Rechtsverletzungen — Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg — Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften — Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde › § 110

Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

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