(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 5.1.2 · Rechtsverkehr im Urheberrecht — Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht — Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte › § 28
Vererbung des Urheberrechts
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